BGBl. III Nr. 11/2007
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Abschnitt römisch sechs
Kosten
Artikel 12
Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.