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BGBl. III Nr. 27/2007

kundgemacht 05.03.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 27/2007× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft 01.11.2006 – 29.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 27/2007 · danach: BGBl. III Nr. 176/2008 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.