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BGBl. III Nr. 118/2008

kundgemacht 08.09.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2008× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Geschehen zu Wien am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.