Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 124/2008

kundgemacht 10.09.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 12↗RIS↗

E. Innerstaatliche Stellen Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien unterstützen durch Stellen, die unter anderem die in Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllen, die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten.

(2) Diese Aufgaben sind,

a) Vorschläge zur Stärkung der Rechtsvorschriften über die Ausübung von Kinderrechten zu machen;

b) Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Ausübung von Kinderrechten abzugeben;

c) den Medien, der Öffentlichkeit sowie Personen und Stellen, die mit Fragen in bezug auf Kinder befaßt sind, allgemeine Auskünfte über die Ausübung von Kinderrechten zu geben;

d) die Meinung von Kindern einzuholen und ihnen sachdienliche Auskünfte zu geben.