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BGBl. III Nr. 176/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2008× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) 5 § 0↗RIS↗
Art. 12geändert
in Kraft 01.11.2006 – 29.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 27/2007 · danach: BGBl. III Nr. 176/2008 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 30.10.2008 – 15.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 176/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Die Änderung des gegenständlichen Abkommens tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Das geänderte Abkommen bleibt bis 31. Oktober 2010 in Kraft.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.