Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 52/2009

kundgemacht 04.06.2009 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2009× zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

UMRECHNUNG UND ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Recht der freien und unverzüglichen Überweisung, zu den offiziellen Wechselkursen, der in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post im Zuge der vereinbarten Flugdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Einnahmenüberschüsse.