Absatz eins,Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen vertraulich zu behandeln, wenn die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen
hätte auf
- Litera ainternationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
- Litera blaufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen,
- Litera cGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese zum Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen rechtlich geschützt sind,
- Litera dRechte des geistigen Eigentums oder
- Litera edie Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.
Die genannten Gründe für die Vertraulichkeit sind eng auszulegen; dabei sind das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.