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BGBl. III Nr. 107/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2011× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 107/2011 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen stellen ihre Tätigkeit ein, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung.