Die Organisation hat für die in Artikel 11 erwähnten Zertifikate, die gemäß Artikel 4 Paragraph 2, beschlossenen Erklärungen und den Bewertungsbericht gemäß Artikel 10 Paragraph 7, einheitliche Ausführungen vorzuschreiben.
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF)
26
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Einheitliche Ausführungen
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Die Ausführungen sind vom Fachausschuss für technische Fragen auszuarbeiten und anzunehmen.
- Paragraph 3,Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschließen, dass Zertifikate und Erklärungen, die gemäß einer anderen vorgegebenen Ausführung als der in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen erstellt wurden, jedoch die gemäß Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten, als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden dürfen.