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BGBl. III Nr. 20/2011

kundgemacht 02.02.2011 RIS↗
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 20/2011× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) 4 § 0↗RIS↗
Art. 12geändert
in Kraft 30.10.2008 – 15.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 176/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 16.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Änderung des gegenständlichen Abkommens tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Das geänderte Abkommen bleibt bis 31. Oktober 2010 in Kraft. Die Änderung des Abkommens tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Gültigkeitsdauer des geänderten Abkommens endet mit 28-07-2011.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache. Alle sonstigen Bestimmungen des ursprünglichen Abkommens, die hiermit nicht ausdrücklich geändert wurden, werden entsprechend verlängert, bleiben für die in Absatz 1 genannte Gültigkeitsdauer unverändert in voller Rechtskraft und Rechtswirkung und bilden zusammen mit den hiermit geänderten Bestimmungen das geänderte Abkommen.
Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.