BGBl. III Nr. 116/2012
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf
Rechte
Die Durchführung der in diesem Abkommen angeführten Rückführungsmaßnahmen lässt unter innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien früher erworbene Rechte unberührt.