Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
BGBl. III Nr. 278/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
FORM UND INHALT VON ERSUCHEN
- Ziffer eins
- Ziffer 2Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
- Litera adie ersuchende Verwaltung,
- Litera bdie verlangte Maßnahme,
- Litera cden Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
- Litera dDarstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen,
- Litera emöglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen.
- Ziffer 3Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei zu stellen.
- Ziffer 4Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.