Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur insoweit Anwendung, als sie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in der Folge den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens betreffende Rechtsvorschriften erlassen, hat das europäische Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung der relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens Vorrang.
BGBl. III Nr. 163/2014
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Absatz 2,Dieses Übereinkommen berührt keine Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.