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BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur insoweit Anwendung, als sie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in der Folge den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens betreffende Rechtsvorschriften erlassen, hat das europäische Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung der relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens Vorrang.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen berührt keine Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.