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BGBl. III Nr. 218/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 218/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Kosten

Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.