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BGBl. I Nr. 38/2014

kundgemacht 06.06.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2014 – BFG 2014 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2014 (Bundesfinanzgesetz 2014 – BFG 2014) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2014× zu BFG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2014 (BFG 2014) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 38/2014 Art. 12↗RIS↗

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

  1. Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013
    1. Ziffer eins
      die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
    2. Ziffer 2
      der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen,
    so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.