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BGBl. III Nr. 183/2015

kundgemacht 07.12.2015 RIS↗
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 183/2015× zu Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 183/2015 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.