einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten betreffend das archäologische Erbe;
BGBl. III Nr. 22/2015
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe
Artikel 12
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
- Litera i
- Sub-Litera, i, iim Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschließlich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.