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BGBl. III Nr. 31/2015

kundgemacht 05.03.2015 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2015× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 31/2015 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, globale Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen zu schützen.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Kooperation zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist. Daher benennen die Vertragsparteien eine für Fragen der Sicherheit des GNSS – einschließlich für Konsultationsforen – zuständige Stelle. Dieser Rahmen wird dazu dienen, die Kontinuität der GNSS-Dienste zu sichern.

(3) Die Vertragsparteien treffen alle praktischen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Sie sehen zunächst von einer Überlagerung der GALILEO-Signale ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien ab.

(4) Jede Weitergabe von Verschlusssachen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2.6 setzt das Bestehen eines Sicherheitsabkommens zwischen den Vertragsparteien voraus. Deren Grundsätze, Verfahren und Anwendungsbereich werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien festgelegt.