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BGBl. III Nr. 97/2015

kundgemacht 07.07.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2015× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.