Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 157/2016

kundgemacht 31.08.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2016 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Umrechnung und Transfer von Einnahmen

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.