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BGBl. III Nr. 120/2017

kundgemacht 27.07.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2017× zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.