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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 12↗RIS↗

LUFTSICHERHEIT

ARTIKEL 12

  1. Ziffer eins
    Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die gemeinsamen Grundnormen und die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Luftsicherheit, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind, im Einklang mit den in jenem Anhang genannten einschlägigen Bestimmungen auf allen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet angewendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jede erforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt abzuwehren.
  3. Ziffer 3
    Bei einem Vorkommnis oder dem drohenden Vorkommnis einer unerlaubten Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oder anderer unrechtmäßiger Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen leisten die Vertragsparteien einander Hilfestellung durch die Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung des Vorkommnisses oder des drohenden Vorkommnisses.
  4. Ziffer 4
    Eine assoziierte Partei kann einer Inspektion der Europäischen Kommission im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang römisch eins unterzogen sowie aufgefordert werden, an Inspektionen der Europäischen Kommission bei anderen Vertragsparteien teilzunehmen.