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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 7; Abs 8 (neu); Abs 9 (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Steuerfreiheit
(1) Der Fonds OFID, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Fonds von OFID in Bestand genommenen Eigentums.
(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, dem Fonds OFID Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren und Dienstleistungen darstellen, die vom Fonds von OFID gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung dem Fonds OFID für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und vom Fonds von OFID einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Fonds OFID in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird der Fonds OFID jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß der Fonds OFID nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle anderen Rechtsgeschäfte, an denen der Fonds OFID beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Gegenstände, die vom Fonds von OFID für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Der Fonds OFID ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen vom Fonds von OFID betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.
(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen vom Fonds von OFID in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
(8) Über die in Absatz (7) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen mit vergleichbaren Privilegien oderwohltätiger Organisationen verfügt werden.
(9) OFID ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mitgleichartigen Funktionen befreit.
Schlagworte
Ausfuhrbeschränkung, Beurkundungsgebühr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung