BGBl. Nr. 141/1929
Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien gefaßt hat.