Organisation der Verwaltung in den Ländern;
BGBl. Nr. 1/1930
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten;Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
- Ziffer 3öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
- Ziffer 4Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
- Ziffer 5Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
- Ziffer 6Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
- Ziffer 7Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
- Ziffer 8Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Ziffer 9,, fällt;
- Ziffer 9Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
- Absatz 2,In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Ziffer 5,) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.
- Absatz 3,Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.