BGBl. Nr. 368/1935
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staates, welche von ihrer Regierung beglaubigt sind, die Benützung und Publikation des Materials der staatlichen Archive nach dem Grundsatze der vollen Gegenseitigkeit.