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BGBl. Nr. 368/1935

kundgemacht 10.09.1935 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1935× zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staates, welche von ihrer Regierung beglaubigt sind, die Benützung und Publikation des Materials der staatlichen Archive nach dem Grundsatze der vollen Gegenseitigkeit.