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BGBl. Nr. 40/1937

kundgemacht 15.02.1937 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1937× zu Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft 21.08.1936 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 40/1937 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.