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RGBl. Nr. 77/1897

kundgemacht 24.03.1897 RIS↗
Gesetz, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 77/1897× zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 24.03.1897 · idF RGBl. Nr. 77/1897 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf.

Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.