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Norm
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Fassungen
Art. 12 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
BGBl
Art. 12 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Judikatur
Art. 12 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Art. 12 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungen zu
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
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Anl. 2
Anl. 3
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
Anzeigen
BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 275/1965
Sonstiges
kundgemacht 23.09.1965
275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
neu