Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 120neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 120↗RIS↗

ARTIKEL 120

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

  1. Litera a
    Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
  2. Litera b
    Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
  3. Litera c
    Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,
  4. Litera d
    Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
  5. Litera e
    im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und
  6. Litera f
    Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.