BGBl. Nr. 171/1959
171. Bundesverfassungsgesetz: Erläuterung und Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Bundesverfassungsgesetz vom 22. Juli 1959, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 erläutert und abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 122geändertAbs 3 bis Abs 5
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den sonst erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes wird werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Er leistet Sie leisten vor Antritt seines ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes darf dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.