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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 126neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 126↗RIS↗

ARTIKEL 126

Anerkennung

(1)        Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig gewährt werden.

(2)        Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1 genannten Art mit einer dritten Partei ist, gibt der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.