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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 126neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 126↗RIS↗

Artikel 126

Bekanntgabe der in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefassten Beschlüsse

Ziffer eins Änderungen des Vertrages, der Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden den Regierungen der Mitgliedsländer jeweils durch eine entsprechende Note des Generaldirektors des Internationalen Büros bestätigt.

Ziffer 2 Änderungen der Ausführungsbestimmungen und der zugehörigen Schlussprotokolle, die vom Rat für Postbetrieb vorgenommen wurden, werden den Postverwaltungen durch das Internationale Büro bekannt gegeben. Dies gilt auch für die in Artikel 36.3.2. des Vertrages und in den entsprechenden Bestimmungen der Abkommen vorgesehene Auslegung der Vertragswerke.