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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 127neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 127↗RIS↗

Artikel 127

Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen und anderer in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefasster Beschlüsse

Ziffer eins Die Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit den vom Kongress verabschiedeten Vertragswerken in Kraft und haben dieselbe Gültigkeitsdauer wie diese.

Ziffer 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 treten die in der Zeit zwischen zwei Kongressen beschlossenen Änderungen der Vertragswerke frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.