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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 128neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 128↗RIS↗

ARTIKEL 128

Konsultationen

(1)        Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer Konsultationen Bericht.

(2) An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch Beamte der in Anhang römisch neun aufgeführten Behörden teil.

(3)        Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Informationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzelne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchsetzung beeinträchtigen würden.

(4)        Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für aufsichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht werden.