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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 128neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 128↗RIS↗

ARTIKEL 128

Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:
    1. Litera a
      die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
    2. Litera b
      die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
    3. Litera c
      die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,
    4. Litera d
      der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und
    5. Litera e
      andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.