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BGBl. Nr. 227/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1949× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 10.05.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1949 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Der Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird durch den Notenwechsel der beiden Regierungen bestimmt werden.

Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jedoch mit einjähriger Frist, aber nicht vor Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Paragraph 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.