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BGBl. Nr. 72/1954

kundgemacht 14.04.1954 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden Ausdrücke folgendes:

Ziffer eins „Gebiet“: die unter der Souveränität des betreffenden Staates stehenden Landgebiete und Küstengewässer;

Ziffer 2 „Luftverkehrslinie“: jede regelmäßige, mit Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen Transport von Fluggästen, Post und Waren;

Ziffer 3 „Luftverkehrsunternehmung“: jede Unternehmung, welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben bestimmt ist oder betreibt; und

Ziffer 4 „Luftfahrtbehörde“:

  1. Litera a
    im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt (Glavna uprava civilnog vazduhoplovstva FNRJ);
  2. Litera b
    im Falle Österreichs: Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt.

An die Stelle dieser Behörden kann jede andere Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung ihrer derzeitigen Funktionen berufen wird.