BGBl. Nr. 118/1956
118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind, am 10. November 1954.