BGBl. Nr. 120/1956
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 13.
Ziffer eins Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; was jedoch die in der ersten Wahl gewählten Richter betrifft, soll jedoch die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren, die von weiteren fünf Richtern nach sechs Jahren enden.
Ziffer 2 Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
Ziffer 3 Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Auch wenn sie ersetzt sind, erledigen sie noch die Fälle, die sie zu bearbeiten begonnen haben.
Ziffer 4 Im Falle des Rücktrittes eines Mitgliedes des Gerichtshofes ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Letztere Anzeige bewirkt die Vakanz des Sitzes.