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BGBl. Nr. 140/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließender Teile.