Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel römisch elf in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.
BGBl. Nr. 187/1956
187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
ARTIKEL römisch dreizehn
Örtlicher Geltungsbereich
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwölf kündigen.