Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 19/1956

kundgemacht 03.02.1956 RIS↗
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1956× zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die beiden Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß die im Zusammenhang mit dem Handelsverkehr zur Ausübung einer Tätigkeit in Triest berechtigten österreichischen Unternehmungen, wie er Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist, dieselben Rechte und Begünstigungen steuerlicher oder sonstiger Art wie die gleichartigen italienischen Unternehmungen genießen.

Die zuständigen italienischen Behörden werden diesbezügliche Ansuchen einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.