BGBl. Nr. 214/1956
214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.