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BGBl. Nr. 127/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 13↗RIS↗

TEIL römisch fünf
Vertreter in der Beratenden Versammlung

Artikel 13

Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

  1. Litera a
    von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
  2. Litera b
    von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.