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BGBl. Nr. 45/1957

kundgemacht 15.02.1957 RIS↗
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1957× zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Aufgaben des Rates

Der Rat hat

Litera a den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

Litera b die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;

Litera c den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;

Litera d die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;

Litera e Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;

Litera f die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

Litera g die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;

Litera h den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;

Litera i über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.