BGBl. Nr. 45/1957
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch dreizehn
Aufgaben des Rates
Der Rat hat
Litera a den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
Litera b die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
Litera c den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;
Litera d die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;
Litera e Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;
Litera f die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
Litera g die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;
Litera h den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;
Litera i über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.