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BGBl. Nr. 118/1958

kundgemacht 23.06.1958 RIS↗
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1958× zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich der Deutschen Regierung übergeben werden.

Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt worden sind, wird die Deutsche Regierung ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den Regierungen der vertragschließenden Teile sowie dem Internationalen Gesundheitsamt Abschriften dieses Protokolls übersenden. Das Abkommen tritt am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des genannten Protokolls in Kraft.

Jede spätere Niederlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein nach dem oben angegebenen Verfahren aufgenommenes und mitgeteiltes Protokoll festgestellt. Dieses Abkommen tritt für jeden der vertragschließenden Teile am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.