durch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäß Abschnitt 1 des Artikels römisch vier des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oder
BGBl. Nr. 203/1958
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Umrechnungskurse
Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage römisch drei und in Artikel 8 der Anlage römisch vier dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,
- Litera a
- Litera bfalls an dem in Betracht kommenden Tage keine solche Paritäten gelten oder galten, der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen Zahlungsabkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder ihren Währungsinstanzen für den laufenden Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
- Litera cwenn an dem in Betracht kommenden Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse auf Grund von zweiseitigen Abkommen gelten oder galten, der im Handelsverkehr allgemein gültige mittlere Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen in der Währung des Staates, in dem die Zahlung zu leisten ist, an der maßgebenden Börse des anderen Staates an dem in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage gilt oder galt; oder
- Litera dwenn an dem in Betracht kommenden Tage kein Umrechnungskurs gemäß den Buchstaben a), b) oder c) besteht oder bestand, der als crossrate of exchange bezeichnete Umrechnungskurs, der sich aus den an diesem Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden Währungen an der maßgebenden Börse eines dritten Staates ergibt, in dem diese Währungen notiert werden.