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BGBl. Nr. 22/1958

kundgemacht 15.02.1958 RIS↗
22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER BEHÄLTER
Kundmachung BGBl. Nr. 22/1958× zu Zollabkommen über Behälter (1956)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über Behälter (1956) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 04.08.1959 · idF BGBl. Nr. 22/1958 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.