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BGBl. Nr. 82/1958

kundgemacht 21.04.1958 RIS↗
82. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 82/1958× zu Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.1958 · idF BGBl. Nr. 82/1958 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL römisch dreizehn

Gouverneure und ständige Vertreter bei der IAEO

Abschnitt 30

Jeder Gouverneur und ständige Vertreter bei der IAEO hat in der Republik Österreich auf die gleichen Privilegien und Immunitäten Anspruch, die die Regierung den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 31

Vertreter von Gouverneuren und jeder einem Gouverneur beigegebene Berater und Sachverständige sowie Mitglieder ständiger Vertretungen von Mitgliedstaaten bei der IAEO haben auf die gleichen Privilegien und Immunitäten Anspruch, die die Regierung Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 32

Dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal, das dem Personal eines Gouverneurs oder einer ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates angehört, werden die gleichen Privilegien und Immunitäten wie dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal diplomatischer Vertretungsbehörden eingeräumt.